Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Maklervertrag Mit Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit, mit Aufnahme von Verhandlungen, durch von uns erteilte Auskünfte oder durch schriftliche Vereinbarung kommt der Maklervertrag zu den Bedingungen der AGB zustande.
    2. Maklerprovision Alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen. Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages, haben wir gegen den Verkäufer und Käufer Anspruch auf Zahlung von mindestens 4,00 % Netto Provision aus dem Gesamtkaufpreis. Bei Mietverträgen beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision das 2,38-fache der Monatsmiete, bei gewerblichen Mietverträgen das 3,57- fache der Monatsmiete. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist. Die Maklerprovision ist mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrages bzw. mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Zahlung fällig. Andere Provisionssätze und Fälligkeiten bedürfen der Schriftform.
    3. Notarielle Beurkundung und Mietvertragsabschluss GEIS Real Estate hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/Kaufvertrages. Bei notariellen Kaufverträgen hat Geis Real Estate das Recht, im Kaufvertrag seinen Provisionsanspruch in Form einer Maklerklausel mit zu beurkunden.
    4. Gleichwertigkeit Der Provisionsanspruch wird dadurch nicht berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
    5. Doppeltätigkeit Geis Real Estate ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden.
    6. Schadenersatz Alle Angebote sind streng vertraulich und nur für den adressierten Empfänger bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Empfängers unseres Nachweises / unserer Vermittlungstätigkeit Kenntnis von den Angeboten und kommt dadurch ein Vertrag zustande, ist der Empfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet. Weitere Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten. Kennt der Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits, hat er uns dies innerhalb von drei Tagen ab Erhalt des Nachweises / Angebots mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
    7. Haftung Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf erteilten Informationen Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Im Übrigen ist die Haftung von Geis Real Estate, gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Schadensersatzansprüche gegen Geis Real Estate verjähren in 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Geis Real Estate haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
    8. Rechts- und Steuerberatung Aus Haftungsgründen übernehmen wir keine Rechts- und Steuerberatung.
    9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Firmensitz von Geis Real Estate, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
    10. Schlussbestimmungen Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.