WIDERRUFSRECHT BEI MAKLERVERTRÄGEN

Seit dem 13. Juni 2014 gilt die EU-weite Richtlinie im Fernabsatzhandel, die nicht nur Online-Shopper, sondern auch Immobilienkäufer betrifft. Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen in Verbindung mit der Provisionszahlungen verunsichert viele Interessenten. Was Sie als Immobilienkäufer wissen sollten.

Sie haben Interesse an einer Immobilie, die Sie auf einem Online-Immobilienportal gefunden haben. Sie nehmen Kontakt zum Immobilienmakler auf, der Ihnen auf Ihre Anfrage die Widerrufsbelehrung zuschickt. Diese gesetzliche Regelung führt bei Verbrauchern immer wieder zu Missverständnissen und Unklarheiten. Warum erhalten Sie eine Widerrufsbelehrung, wenn Sie allerdings nur ein Exposé anfordern?

Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen zusammengefasst:

  • Ein Maklervertrag entsteht durch Inanspruchnahme der Dienstleistung (Zusenden des Exposés)
  • Mit jedem neuen angefragten Exposé entsteht auch ein neuer Maklervertrag, welcher einer Widerrufsbelehrung durch den Makler bedarf
  • Jeder Maklervertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss und Belehrung widerrufen werden, sofern er nicht in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen wurde
  • Interessenten müssen über ihr Widerrufsrecht informiert werden
  • Soll der Immobilienmakler vor Ablauf der 14-Tage-Frist tätig werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen Bestätigung des Kunden, auch darüber, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung, wie dem Abschluss eines Kaufvertrages, erlischt.
  • Wenn der Kunde kein Interesse mehr an dem Objekt hat, braucht er den Maklervertrag nicht zu widerrufen
  • Der Makler hat erst dann einen Provisionsanspruch, wenn er die Dienstleistung voll erfüllt hat und der Immobilienkauf notariell beurkundet ist. Sämtliche Dienstleistungen des Maklers sind bis dahin kostenfrei, auch wenn der Vertrag vom Kunden widerrufen wird.

Wann kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein gültiger Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde den Makler beauftragt und der Makler den Auftrag annimmt. Ein Fallbeispiel zur Veranschaulichung:

Sie sehen ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Hinweis auf die Provisionspflicht für den Käufer und schreiben dem Makler eine E-Mail mit der Bitte um weitere Informationen und einen Besichtigungstermin. Der Makler antwortet Ihnen mit den gewünschten Informationen und beginnt mit seiner Dienstleistung für Sie.

Der Maklervertrag zwischen Ihnen und dem Makler ist zustande gekommen. Mit jedem weiteren Immobilienangebot, welches Sie vom Makler erhalten, wird ein neuer Maklervertrag geschlossen. Der Makler wird Sie erneut über Ihr Widerrufsrecht in Kenntnis setzen.

Was bedeutet das 14-tägige Widerrufsrecht?

Die Belehrung des Immobilienmaklers über Ihr Widerrufsrecht ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Widerruf ist die rückwirkende Auflösung des Maklervertrages, welcher entweder außerhalb der Geschäftsräume oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also E-Mail, Telefon, Brief, Fax oder Katalog geschlossen wurde.

Innerhalb von 14 Tagen ohne Nennung von Gründen kann dieser widerrufen werden. Die Frist beginnt bei ordnungsgemäßer Belehrung mit Abschluss des Maklervertrages. Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Abschluss des Maklervertrages, beginnt die 14-tägige Frist mit dem Zeitpunkt der Belehrung. Wenn dem Kunden die Immobilie nicht gefällt, muss er auch nicht widerrufen. Über eine kurze Information, dass kein Interesse mehr besteht, freut sich trotzdem jeder Immobilienmakler.

Informationspflicht des Immobilienmaklers

Entscheidend ist die Pflicht des Immobilienmaklers, den Kunden über das Widerrufsrecht aufzuklären. Unterlässt der Immobilienmakler die Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein weiteres Jahr. Weitere Pflichten des Immobilienmaklers sind die Belehrung über seine Identität, über die angebotene Leistung sowie die Vertragsbedingungen. Alle Angaben finden Sie üblicherweise im Exposé.

Kann der Makler vor Fristende tätig werden?

Ja, das ist sogar überaus üblich. Sie müssen nicht 14 Tage auf Ihr Exposé warten. Wenn der Makler vor Ende der 14-tägigen Frist tätig werden soll, z.B. indem er Ihnen das Exposé übermittelt oder einen Besichtigungstermin mit Ihnen vereinbart, können Sie dies verlangen. Soll der Immobilienmakler vor Ablauf der Frist beginnen, so bedarf es Ihrer ausdrücklichen Bestätigung; auch darüber, dass Ihnen bekannt ist, dass mit vollständiger Vertragserfüllung, wie bspw. dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags, Ihr Widerrufsrecht erlischt.

Entstehen Kosten, wenn Sie widerrufen?

Nein, Ihnen entstehen keine Kosten, wenn Sie den Maklervertrag widerrufen und die angebotene Immobilie nicht kaufen!

Die Widerrufsbelehrung gilt grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge, sowohl für den Verkauf von Produkten als auch für Dienstleistungen, die ebenso erfolgsunabhängig oder nach Aufwand abgerechnet werden können. Makler sollten diese Belehrung ebenfalls verwenden, wenngleich eine Vergütung nur erfolgsbasiert anfällt. Sie als Käufer verpflichten sich lediglich zu der Zahlung einer Provision, wenn infolge eines Nachweises oder einer Vermittlung ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Provision wird demnach erst fällig, wenn die Dienstleistung, also Ihr Immobilienkauf, vollständig abgeschlossen ist. Vorher fallen keine Kosten für Sie an.